Der 17. Zivilsenat – Bankensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschied in einem Urteil vom 3. Mai 2011 (Az. 17 U 192/10), dass die beklagte Bank es zu unterlassen hat, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder im Preisaushang eine Klausel zu verwenden, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro geschuldet wird. Das OLG ließ allerdings Revision zu.