Fristen

Viel Trickserei bei Befristung

Arbeitgeber dürfen die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht mit einem »möglicherweise vorübergehenden betrieblichen Bedarf« begründen. Die befristete Einstellung von Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum ein Mehrbedarf an Arbeit besteht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 11. September 2013 (Az. 7 AZR 107/12).

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EU-Gerichtshof bestätigt Kettenbefristung von Arbeitsverträgen

Haidy Damm

Ausnahmefall verkommt zur Regel

Billiglöhne, befristete Arbeitsverhältnisse und Scheinselbstständigkeit haben Einzug an den Unis gehalten

Robert Meyer