Arbeitgeber dürfen die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht mit einem »möglicherweise vorübergehenden betrieblichen Bedarf« begründen. Die befristete Einstellung von Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum ein Mehrbedarf an Arbeit besteht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 11. September 2013 (Az. 7 AZR 107/12).